§ 1 Name, Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr
(1) 1Der Verband führt den Namen „Bundesverband des technischen Referendariats“. 2Der Verbandsname wird mit „BTR“ abgekürzt.
(2) Der Verband hat seinen Sitz am Dienstort der/s Bundessprecherin/s.
(3) Der Geschäftsbereich des Verbandes sind die Fachrichtungen
- Bahnwesen
- Bauingenieurwesen
- Hochbau
- Landespflege
- Luftfahrtechnik
- Maschinen- und Elektrotechnik
- Städtebau
- Umwelttechnik / Umweltschutz
- Vermessungs- und Liegenschaftswesen
- Wehrtechnik
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Haftung
(1) Die Aufgaben des Bundesverbandes sind
– die Unterstützung der Referendarsausbildung durch fachrichtungsübergreifenden Informationsaustausch und Koordination der Arbeitsgemeinschaften,
– die Interessenvertretung der Referendarinnen und Referendare gegenüber Ausbildungs- und Prüfungsbehörden,
– die Darstellung der Referendarausbildung in der Öffentlichkeit
(2) 1Der Bundesverband haftet im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben nur mit dem Vereinsvermögen. 2Die mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Personen haften nicht persönlich für daraus entstehende Verpflichtungen und/oder Schäden.
§ 3 Mitgliedschaft und Vertretungen
(1) 1Mitglieder sind die Arbeitsgemeinschaften der einzelnen Fachrichtungen auf der Ebene der Ausbildungsbehörden. 2Als Fachrichtung gilt die Gesamtheit der Referendarinnen und Referendare einer Fachrichtung.
(2) 1Als Arbeitsgemeinschaft gilt die Gesamtheit der Referendarinnen und Referendare einer Fachrichtung bei einer Ausbildungsbehörde. 2Gegebenenfalls können sich Referendarinnen und Referendare mehrerer Fachrichtungen bei einer Ausbildungsbehörde zu einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. 3Jede Arbeitsgemeinschaft koordiniert ihre Aktivitäten innerhalb der Arbeitsgemeinschaft und nach außen hin selbst.
§ 4 Organe und Beschlussfassung
(1) Die anwesenden technischen Referendarinnen und Referendare eines Bundestreffens bilden die „Bundesversammlung“.
(2) 1Die Bundesversammlung wählt im halbjährlichen Versatz zwei gleichwertige Bundessprecher/innen. 2Die Bundesversammlung wählt dabei die/den jeweiligen Bundessprecher/in mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte. 3Die Bundessprecher/innen leiten je für ein halbes Jahr den BvdtR. 4Eine Verlängerung oder vorzeitige Neuwahl kann von der Bundesversammlung beschlossen werden. 5Die Bundesversammlung kann halbjährlich mit einfacher Mehrheit eine Webmasterin / einen Webmaster wählen. 6Eine Verlängerung der Amtszeit der Webmasterin / des Webmasters ist einer Neuwahl vorzuziehen. 7Der Vorstand besteht aus den Bundessprechern/innen und der Webmasterin / dem Webmaster. 8Die Mitglieder des Vorstands müssen für die Zeit der Amtsausübung technische/r Referendar/-in sein.
(3) 1Der Vorstand lädt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Bundesversammlung ein. 2Auf Verlangen von mindestens 3 Arbeitsgemeinschaften kann zu einer außerordentlichen Bundesversammlung eingeladen werden. 3Die Einladung soll mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen und eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
(4) 1Die Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde und mindestens 7 Arbeitsgemeinschaften vertreten sind. 2Die Beschlussfähigkeit dauert an, bis auf Antrag eines Mitglieds das Gegenteil festgestellt wird.
(5) Der Vorstand leitet die Bundesversammlung und fertigt ein Protokoll an.
§ 5 Finanzen
(1) Mit der Erledigung des Geldverkehrs wird der Vorstand beauftragt.
(2) Über Beiträge und Umlagen entscheidet die Bundesversammlung.
(3) 1Der Verband verwendet die ihm zugewendeten Mittel ausschließlich zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. 2Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergütungen und über die Erstattung ihrer Aufgaben hinausgehende sonstige Zuwendungen erhalten.
(4) 1Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. 2Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 6 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit einer Bundesversammlung, zu der unter Angabe der Änderungswünsche eingeladen wurde.
§ 7 Auflösung des Verbandes
(1) 1Der Verband kann von der Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden. 2Das Vermögen des Vereins fällt an eine gemeinnützige Organisation.
(beschlossen am 25.03.2011, zuletzt geändert am 03.03.2017)